OGH 7Ob2130/96b (RS0102513)

OGH7Ob2130/96b15.5.1996

Rechtssatz

Für die obligatorische Unterbrechung nach § 41 MRG ist ein tauglicher Antrag erforderlich. Von vornherein aussichtslose Anträge erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Normen

MRG §41
ZPO §190

7 Ob 2130/96bOGH15.05.1996
9 Ob 136/01tOGH11.07.2001
7 Ob 70/07fOGH30.05.2007

Vgl aber; Beisatz: Mangels besonderer Bestimmung über die Unterbrechung im MRG (§ 41 MRG nF regelt nur die Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens) kann die Unterbrechung nunmehr allgemein nach § 190 ZPO erfolgen. Dies bedeutet, dass der Streitrichter die Vorfrage, ob ein Verfahren nach §§ 18 ff MRG eingeleitet werden kann, selbst entscheiden muss, wenn er nicht - nur bei Vorliegen der Voraussetzungen - das streitige Verfahren nach § 190 ZPO unterbrechen kann. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19960515_OGH0002_0070OB02130_96B0000_001

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