OGH 5Ob2106/96h (RS0097162)

OGH5Ob2106/96h14.5.1996

Rechtssatz

Gegen den Beschluss eines Rekursgerichts, mit dem die Zurückweisung eines Sicherungsantrages bestätigt wurde, ist der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, sondern vielmehr gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO - und einem Wert des Entscheidungsgegenstandes von über fünfzigtausend Schilling trotz bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts zulässig.

Normen

EO §402 B
ZPO §528 Abs2 Z2 B
ZPO §528 Abs2 Z2 K

5 Ob 2106/96hOGH14.05.1996
1 Ob 225/02yOGH30.09.2002
4 Ob 177/08wOGH18.11.2008

Vgl; Beisatz: Wurden mit der Zurückweisung des Widerspruchs aus formellen Gründen und deren Bestätigung zwar keine Sachentscheidungen über den Widerspruch getroffen, ist dennoch die in § 402 Abs 1 Satz 2 EO normierte Ausnahme von der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO anzuwenden, wenn der Widerspruchsgegner vor Ergehen des Zurückweisungsbeschlusses angehört wurde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19960514_OGH0002_0050OB02106_96H0000_002

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