OGH 5Ob2075/96z (RS0101801)

OGH5Ob2075/96z30.4.1996

Rechtssatz

Für jede von einem Wohnungseigentümer betriebene Änderung seines Objektes (und damit auch für die Änderung des Gegenstandes oder der Betriebsform seines Unternehmens) gilt, dass sie nur abgewehrt werden kann, wenn sie mit wesentlichen Interessen der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer kollidiert. Änderungen unter Beibehaltung des Geschäftszweiges sind großzügig zu behandeln. In diesem Sinn mag etwa die Änderung eines Tages-Cafes in ein Nacht-Cafe per se als den schutzwürdigen Interessen anderer Miteigentümer und Wohnungseigentümer widerstreitend zu werten sein oder die Umgestaltung eines Speiserestaurants in ein Tanzlokal, doch sind die allgemein mit einer Änderung des Betriebes einhergehenden Begleiterscheinungen wie erhöhte Kundenfrequenz oder Lärmentwicklung nur dann ein Versagungsgrund, wenn sie gravierende Einbußen an Lebensqualität oder Vermögen der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer mit sich bringen.

Normen

WEG 1975 §13 Abs2 Z1
WEG 1975 §13 Abs2 Z2
WEG 1975 §13 Abs2 Z3
WEG 2002 §16 Abs2 Z1

5 Ob 2075/96zOGH30.04.1996
5 Ob 86/03pOGH13.05.2003
5 Ob 228/03wOGH07.10.2003

nur: Für jede von einem Wohnungseigentümer betriebene Änderung seines Objektes gilt, dass sie nur abgewehrt werden kann, wenn sie mit wesentlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer kollidiert. (T1)

5 Ob 84/04wOGH11.05.2004

nur T1; Beisatz: Nunmehr: § 16 Abs 2 WEG 2002. (T2)<br/>Beisatz: Dabei sind Änderungen unter Beibehaltung des Geschäftszweigs stets großzügig zu behandeln. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Lebensmittelhandel benötigt zum Betrieb seiner Kühlanlagen Kondensatoren. (T4)

5 Ob 83/11hOGH26.05.2011

Auch; nur T1

3 Ob 158/11yOGH08.11.2011

Vgl; Beisatz: Jede Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte (wofür also schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt), bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG. (T5)

5 Ob 97/12vOGH12.06.2012

Vgl; Beisatz: Im Einzelfall kann ein Flächenvergleich die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indizieren. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Fläche von 5,4 m² unter Balkon. (T7)

5 Ob 19/16dOGH18.05.2016

Auch

5 Ob 65/17wOGH26.09.2017

Auch; Beis wie T5

5 Ob 235/17wOGH15.05.2018

nur T1

5 Ob 55/19bOGH31.07.2019

Vgl; Beis wie T5

5 Ob 137/21iOGH17.03.2022

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0050OB02075_96Z0000_002

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