OGH 4Ob2080/96b (RS0102849)

OGH4Ob2080/96b30.4.1996

Rechtssatz

Nach § 176 Abs 2 KO können aber - in Abweichung vom Grundsatz, dass auf das Verfahren nach der Konkursordnung grundsätzlich die ZPO sinngemäß anzuwenden ist (§ 171 KO) - neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden.

Normen

IO §252
KO §70
KO §71
KO §176 G
ZPO §504

4 Ob 2080/96bOGH30.04.1996
8 Ob 137/09vOGH21.12.2009

Auch; Beisatz: Neue Beweismittel können, ohne jede Beschränkung vorgebracht werden, sie müssen nur zum Nachweis bereits zur Zeit der Beschlussfassung entstandener Tatsachen dienen. Neuerungen im Revisionsrekursverfahren sind hingegen auch im Konkurs- und Ausgleichsverfahren unzulässig. (T1)

8 Ob 145/18hOGH24.10.2018

Vgl auch; Beisatz: Im Revisionsrekursverfahren gilt analog § 504 Abs 2 ZPO (hier: iVm § 252 IO) das Neuerungsverbot. Neuerungen zur Darlegung der Rechtsmittellegitimation des Rekurswerbers sind hingegen grundsätzlich erlaubt. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Rechtsmittelwerber im Verfahren der Vorinstanz bereits Gelegenheit zur Erstattung des erforderlichen Tatsachenvorbringens vorfand. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0040OB02080_96B0000_001

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