OGH 10ObS47/96 (RS0103520)

OGH10ObS47/9626.3.1996

Rechtssatz

Ein Ausschluß von einer selbständigen Tätigkeit wird nur dann angenommen werden können, wenn krankheitsbedingte Arbeitsausfälle so weit gehen, daß aus diesem Grund die Erzielung eines die Existenz sichernden Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit nicht mehr gewährleistet ist.

Normen

BSVG §124 Abs1
GSVG §133 Abs1

10 ObS 47/96OGH26.03.1996
10 ObS 8/99wOGH04.05.1999
10 ObS 196/01yOGH10.07.2001

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_010OBS00047_9600000_004

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