OGH 4Ob513/96 (RS0103494)

OGH4Ob513/9626.3.1996

Rechtssatz

Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder und der Kinder gegen ihre Eltern sind nicht gleichrangig. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs von Kindern gegen ihre Eltern kann daher ein (allfälliger) Unterhaltsanspruch der Eltern des Unterhaltspflichtigen nicht berücksichtigt werden.

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Ba
ABGB §143

4 Ob 513/96OGH26.03.1996

Veröff: SZ 69/77

3 Ob 19/97hOGH24.06.1998
2 Ob 79/05iOGH06.10.2005

Veröff: SZ 2005/141

4 Ob 126/11zOGH20.09.2011

Auch; Beisatz: Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern und Großeltern stellt den Ausnahmefall dar und ist subsidiär zur Unterhaltspflicht gegenüber eigenen Kindern. (T1)

4 Ob 49/13dOGH23.05.2013

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0040OB00513_9600000_004

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