OGH 1Ob507/96 (RS0103728)

OGH1Ob507/9626.3.1996

Rechtssatz

Fragen der Vorhersehbarkeit von Wildschäden sind für den Beginn der in § 69 oö JagdG geregelten gesetzlichen Fallfrist ohne Bedeutung. Jeder durch das Wild nach und nach verursachte Schaden ist nämlich als (neuer) Primärschaden anzusehen.

Normen

oö JagdG idF LGBl 1988/13 §69

1 Ob 507/96OGH26.03.1996

Veröff: SZ 69/74

1 Ob 119/00gOGH06.10.2000

nur: Jeder durch das Wild nach und nach verursachte Schaden ist nämlich als (neuer) Primärschaden anzusehen. (T1); Beisatz: Im Besonderen gilt dies, wenn das Fehlen der jährlich auftretenden Naturverjüngung eines Baumbestandes als Wildschaden geltend gemacht wird. (T2); Veröff: SZ 73/152

9 Ob 10/12dOGH30.04.2012

Auch<br/>Veröff: SZ 2012/52

8 Ob 82/15iOGH25.08.2015

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0010OB00507_9600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)