OGH 1Ob507/96 (RS0103729)

OGH1Ob507/9626.3.1996

Rechtssatz

Im Verfahren außer Streitsachen kann als Rekursgrund auch unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht werden. Hat das Gericht zweiter Instanz Bedenken gegen die Würdigung der vom Erstgericht noch zu in einer mündlichen und kontradiktorischen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise und die daraus abgeleiteten entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen kann es nur nach einer in einer mündlichen Rekursverhandlung durchgeführten Beweiswiederholung von den erstgerichtlichen Feststellungen abgehen.

Normen

AußStrG §9 A2f
AußStrG §10 A

1 Ob 507/96OGH26.03.1996

Veröff: SZ 69/74

1 Ob 2391/96sOGH29.04.1997

Auch

7 Ob 323/98wOGH19.01.1999

Auch

6 Ob 126/00yOGH28.06.2000
6 Ob 165/00hOGH28.06.2000
5 Ob 214/04pOGH29.10.2004

Vgl auch; Beisatz: Die Nichtübernahme bestimmt bezeichneter Feststellungen mangels deren Relevanz begründet nicht die Notwendigkeit der Abhaltung einer Rekursverhandlung. Das trifft auch auf eine Akteneinsicht im Zug der Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu, wenn dieser Akt schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0010OB00507_9600000_002

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