Rechtssatz
Wenn ein Angehöriger des österreichischen Bundesheeres als Mitglied einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation ins Ausland entsendeten österreichischen Einheit jemand im Ausland einen Schaden zugefügt, hat jedenfalls dann Amtshaftungsrecht zur Anwendung zu kommen, wenn der Schaden bei einer Verrichtung eintrat, die in einem hinreichend engen Zusammenhang mit der Aufgabe der Einheit steht.
Normen
AHG §1 Cd11
AHG §1 B
AHG §9
1 Ob 54/01z | OGH | 24.04.2001 |
Auch; Beisatz: Der Bund haftet auch für hoheitliches Organhandeln im Ausland. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0010OB00001_9600000_001
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