OGH 4Ob516/96 (RS0102891)

OGH4Ob516/9626.2.1996

Rechtssatz

Die Löschungsklage ist gegen denjenigen zu richten, der mit der bekämpften Eintragung unmittelbar Eigentümer oder Berechtigter geworden ist, gegen dessen Gesamtrechtsnachfolger oder schlechtgläubigen Einzelrechtsnachfolger. Dem im Grundbuch Eingetragenen oder eingetragen Gewesenen steht die Löschungsklage gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende, auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt wurde.

Normen

GBG §61 A

4 Ob 516/96OGH26.02.1996

Veröff: SZ 69/39

5 Ob 233/09iOGH22.06.2010

Vgl auch; Beisatz: Zur Löschungsklage berechtigen den eingetragenen bzw vom Beklagten verdrängten Eigentümer materiell unrichtige Einverleibungen, etwa des Eigentums, des Pfandrechts, von Reallasten, auch Urkundenhinterlegungen über Superädifikate. (T1)

9 Ob 76/14pOGH18.12.2014

Auch; nur: Dem im Grundbuch Eingetragenen oder eingetragen Gewesenen steht die Löschungsklage gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende, auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt wurde. (T2)

3 Ob 31/15bOGH21.04.2015

Auch

6 Ob 195/18xOGH20.12.2018

Veröff: SZ 2018/113

Dokumentnummer

JJR_19960226_OGH0002_0040OB00516_9600000_001

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