OGH 3Ob503/96 (RS0103146)

OGH3Ob503/9621.2.1996

Rechtssatz

Die laufende (normale) Absetzung für Abnützung (AfA) bei Gebäuden führt zu keiner Reduktion der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Für die Berechnung eines Unterhaltsanspruchs ist daher das vom Unterhaltsschuldner erzielte Reineinkommen ohne Abzug der sich aus der laufenden (normalen) Afa ergebenden Steuerbegünstigung heranzuziehen.

Normen

ABGB §94
ABGB §140 Bb
ABGB §140 Bd

3 Ob 503/96OGH21.02.1996

Veröff: SZ 69/33

1 Ob 2349/96iOGH28.01.1997

Vgl

1 Ob 180/97wOGH15.07.1997

Auch

3 Ob 194/97vOGH09.07.1997
4 Ob 218/08zOGH24.02.2009

Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung 3 Ob 503/96 betraf allerdings einen Sonderfall. Denn die Abschreibung war dort von den fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbs erfolgt (§ 16 Abs 1 Z 8 lit e iVm lit b EStG in der damals geltenden Fassung). In Wahrheit hatte es daher keinen Mittelabfluss gegeben, der durch die Abschreibung zu berücksichtigen gewesen wäre. (T1); Bem: Siehe RS0124600. (T2); Veröff: SZ 2009/22

Dokumentnummer

JJR_19960221_OGH0002_0030OB00503_9600000_001

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