OGH 10Ob518/95 (RS0104934)

OGH10Ob518/956.2.1996

Rechtssatz

Bei Verkauf handelbarer Ware an eine Handelsfirma muß der Verkäufer damit rechnen, daß die Lieferung vertragswidriger Ware bzw. die Nichterfüllung von Lieferpflichten den Käufer seinen Abnehmern gegenüber haftbar machen kann; die klagende Partei hat daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle sich in Zukunft aus der Vertragsverletzung ergebenden Nachteile.

Normen

ZPO §228 B1aa
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art74

10 Ob 518/95OGH06.02.1996

Veröff: SZ 69/26

Dokumentnummer

JJR_19960206_OGH0002_0100OB00518_9500000_012

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