OGH 10Ob518/95 (RS0104930)

OGH10Ob518/956.2.1996

Rechtssatz

Liegt keine Vertragsaufhebungserklärung vor, so kommt nach Art 74 UN-Kaufrechtsübk nur eine Form der Schadensberechnung in Betracht, die auf der Aufrechterhaltung und Durchführung des Vertrages basiert, wie etwa der Ersatz des Verspätungsschadens oder des Mangelschadens einschließlich entgangenen Gewinns als Folgeschaden. Ein entgangener Gewinn, den der Käufer bei gehöriger Erfüllung der Verkäuferverpflichtung durch Weiterveräußerung der Ware hätte erzielen können, ist vom Verkäufer jedoch nur dann zu ersetzen, wenn er mit der Weiterveräußerung rechnen mußte. Beim Verkauf handelbarer Ware an einen Kaufmann ist dies auch ohne Anhaltspunkte stets zu bejahen.

Normen

ABGB §920
ABGB §1323 A
ABGB §1331
ABGB §1333
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art74

10 Ob 518/95OGH06.02.1996

Veröff: SZ 69/26

6 Ob 311/99zOGH09.03.2000

nur: Liegt keine Vertragsaufhebungserklärung vor, so kommt nach Art 74 UN-Kaufrechtsübk nur eine Form der Schadensberechnung in Betracht, die auf der Aufrechterhaltung und Durchführung des Vertrages basiert. (T1)

1 Ob 292/99vOGH28.04.2000

nur: Ein entgangener Gewinn, den der Käufer bei gehöriger Erfüllung der Verkäuferverpflichtung durch Weiterveräußerung der Ware hätte erzielen können, ist vom Verkäufer jedoch nur dann zu ersetzen, wenn er mit der Weiterveräußerung rechnen mußte. Beim Verkauf handelbarer Ware an einen Kaufmann ist dies auch ohne Anhaltspunkte stets zu bejahen. (T2); Veröff: SZ 73/75

7 Ob 301/01tOGH14.01.2002

nur T1; Veröff: SZ 2002/1

Dokumentnummer

JJR_19960206_OGH0002_0100OB00518_9500000_010

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