OGH 4Ob504/96 (RS0102663)

OGH4Ob504/9630.1.1996

Rechtssatz

Aus § 36 oö BauO ergibt sich eindeutig, daß der Gesetzgeber unter "Anschlußpflicht" an gemeindeeigene Kanalisationsanlagen die Verpflichtung versteht, die bei Bauten und dazugehörenden Grundflächen anfallenden Abwässer - also die Niederschlagswässer und Schmutzwässer (§ 35 Abs 1 oö BauO) - in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage zu leiten (Abs 1 dieser Bestimmung). Daraus wird aber deutlich, daß ein "Anschluß" an die Kanalisationsanlage erst dann vorliegt, wenn die Erfüllung der "Anschlußpflicht" möglich geworden ist, dh also, wenn die Verbindung der Liegenschaft (auch) zu den Abwasserkanälen hergestellt ist.

Normen

oö BauO §36
oö InteressentenbeiträgeG §1 Abs4

4 Ob 504/96OGH30.01.1996
1 Ob 178/98bOGH24.11.1998

Auch; Veröff: SZ 71/194

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0040OB00504_9600000_001

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