OGH 5Ob149/95 (RS0083808)

OGH5Ob149/9516.1.1996

Rechtssatz

Für die selbständige Rückforderung zuviel gezahlten Mietzinses steht nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung. Der Kompetenztatbestand des § 37 Abs 1 Z 14 MRG wurde nämlich ausschließlich für Ansprüche aus verbotenen und unwirksamen Vereinbarungen im Sinn des § 27 Abs 1 MRG geschaffen. Liegen die Voraussetzungen nach § 37 Abs 4 MRG nicht vor, hat die Schaffung eines Rückzahlungstitels zu unterbleiben, ohne daß es einer Abweisung des "Rückzahlungsbegehrens" bedürfte.

Normen

MRG §27 Abs1
MRG §37
MRG §37 Abs1 Z14
MRG §37 Abs4

5 Ob 149/95OGH16.01.1996
5 Ob 2067/96yOGH12.06.1996

Beis wie T1

5 Ob 2077/96vOGH12.06.1996

Beisatz: Leistungen, die entgegen den Bestimmungen der §§ 15 bis 26 MRG erbracht wurden, fallen nicht darunter, weil es sich nicht um "verbotene Leistungen" (Ablösen) handelt. Auch die Verjährungsregelung in § 27 Abs 3 MRG differenziert zwischen Ansprüchen auf Rückforderung von Leistungen, die entgegen §§ 15 - 26 MRG erbracht wurden, und solchen, die den Verboten des § 27 Abs 1 MRG zuwiderlaufen. Demnach ist nicht jede nach § 27 MRG rückforderbare Leistung des Mieters, insbesondere nicht der "überhöhte Mietzins", im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG durchsetzbar. (T1)

5 Ob 65/98iOGH21.04.1998

Auch; nur: Liegen die Voraussetzungen nach § 37 Abs 4 MRG nicht vor, hat die Schaffung eines Rückzahlungstitels zu unterbleiben, ohne daß es einer Abweisung des "Rückzahlungsbegehrens" bedürfte. (T2); Beisatz: Die Abweisung des "Rückzahlungsbegehrens" entspricht nicht dem Gesetz. (T3)

5 Ob 238/99gOGH14.09.1999

Vgl auch; nur T2

5 Ob 166/00yOGH27.06.2000

Auch; nur: Für die selbständige Rückforderung zuviel gezahlten Mietzinses steht nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung. Der Kompetenztatbestand des § 37 Abs 1 Z 14 MRG wurde nämlich ausschließlich für Ansprüche aus verbotenen und unwirksamen Vereinbarungen im Sinn des § 27 Abs 1 MRG geschaffen. (T4); Beis wie T1 nur: Leistungen, die entgegen den Bestimmungen der §§ 15 bis 26 MRG erbracht wurden, fallen nicht darunter, weil es sich nicht um "verbotene Leistungen" (Ablösen) handelt. (T5)

5 Ob 123/00zOGH26.09.2000

Auch; nur: Für die selbständige Rückforderung zuviel gezahlten Mietzinses steht nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung. (T6) Beisatz: Aus der Anregung, Rückzahlungstitel für bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelistete Überzahlungen zu schaffen, ist nicht auf eine zeitliche Einschränkung des Mietzinsüberprüfungsbegehrens zu schließen. (T7)

5 Ob 156/03gOGH21.10.2003

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2003/127

5 Ob 228/04xOGH09.11.2004

Auch; nur T2

5 Ob 60/06vOGH27.06.2006

Auch; nur T6

Dokumentnummer

JJR_19960116_OGH0002_0050OB00149_9500000_001

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