Normen
MRG §27 Abs1
MRG §37
MRG §37 Abs1 Z14
MRG §37 Abs4
5 Ob 149/95 | OGH | 16.01.1996 |
5 Ob 2067/96y | OGH | 12.06.1996 |
Beis wie T1 |
5 Ob 2077/96v | OGH | 12.06.1996 |
Beisatz: Leistungen, die entgegen den Bestimmungen der §§ 15 bis 26 MRG erbracht wurden, fallen nicht darunter, weil es sich nicht um "verbotene Leistungen" (Ablösen) handelt. Auch die Verjährungsregelung in § 27 Abs 3 MRG differenziert zwischen Ansprüchen auf Rückforderung von Leistungen, die entgegen §§ 15 - 26 MRG erbracht wurden, und solchen, die den Verboten des § 27 Abs 1 MRG zuwiderlaufen. Demnach ist nicht jede nach § 27 MRG rückforderbare Leistung des Mieters, insbesondere nicht der "überhöhte Mietzins", im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG durchsetzbar. (T1) |
5 Ob 65/98i | OGH | 21.04.1998 |
Auch; nur: Liegen die Voraussetzungen nach § 37 Abs 4 MRG nicht vor, hat die Schaffung eines Rückzahlungstitels zu unterbleiben, ohne daß es einer Abweisung des "Rückzahlungsbegehrens" bedürfte. (T2); Beisatz: Die Abweisung des "Rückzahlungsbegehrens" entspricht nicht dem Gesetz. (T3) |
5 Ob 238/99g | OGH | 14.09.1999 |
Vgl auch; nur T2 |
5 Ob 166/00y | OGH | 27.06.2000 |
Auch; nur: Für die selbständige Rückforderung zuviel gezahlten Mietzinses steht nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung. Der Kompetenztatbestand des § 37 Abs 1 Z 14 MRG wurde nämlich ausschließlich für Ansprüche aus verbotenen und unwirksamen Vereinbarungen im Sinn des § 27 Abs 1 MRG geschaffen. (T4); Beis wie T1 nur: Leistungen, die entgegen den Bestimmungen der §§ 15 bis 26 MRG erbracht wurden, fallen nicht darunter, weil es sich nicht um "verbotene Leistungen" (Ablösen) handelt. (T5) |
5 Ob 123/00z | OGH | 26.09.2000 |
Auch; nur: Für die selbständige Rückforderung zuviel gezahlten Mietzinses steht nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung. (T6) Beisatz: Aus der Anregung, Rückzahlungstitel für bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelistete Überzahlungen zu schaffen, ist nicht auf eine zeitliche Einschränkung des Mietzinsüberprüfungsbegehrens zu schließen. (T7) |
5 Ob 156/03g | OGH | 21.10.2003 |
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2003/127 |
5 Ob 228/04x | OGH | 09.11.2004 |
Auch; nur T2 |
5 Ob 60/06v | OGH | 27.06.2006 |
Auch; nur T6 |
Dokumentnummer
JJR_19960116_OGH0002_0050OB00149_9500000_001
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