Rechtssatz
Verletzt eine Anlagepublikums-KG ihre Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten und wird dadurch grundsätzlich schadenersatzpflichtig, können diese Schadenersatzforderungen von den Kommanditisten und diesen gleichgestellten atypischen stillen Gesellschafter, die auch Mitunternehmer sind, im Konkurs nicht geltend gemacht werden, solange unbefriedigte Fremdgläubiger vorhanden sind.
Normen
ABGB §1295 IIf7g
HGB §187
8 Ob 296/01i | OGH | 18.04.2002 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Forderungen von Kapitalgebern nachrangiger Darlehen iSd § 23 Abs 1 und 8 BWG im Konkurs der Bank. (T1); Veröff: SZ 2002/51 |
Dokumentnummer
JJR_19951221_OGH0002_0080OB00007_9500000_002
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