OGH 3Ob113/95 (RS0079250)

OGH3Ob113/9521.12.1995

Rechtssatz

Wird gegen eine juristische Person Exekution nach § 355 EO geführt, so sind Geldstrafen gegen die verpflichtete juristische Person selbst und nicht gegen deren Organwalter zu verhängen.

Normen

EO §9 A
EO §355 VIIIa
EO §355 VIIIb

3 Ob 113/95OGH21.12.1995
3 Ob 111/05bOGH30.06.2005

Auch; Beisatz: Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass bei der Exekution nach § 355 EO die im Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel und Beugemittel nur gegen die juristische Person - die von der titelmäßigen Verpflichtung unmittelbar getroffen wird- selbst und nicht gegen deren Organwalter zu verhängen sind. (T1)

3 Ob 288/08mOGH25.02.2009

Beis wie T1

3 Ob 29/09zOGH25.03.2009

Auch; Beis wie T1

3 Ob 48/11xOGH11.05.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Exekution nach § 354 EO. (T2); Beisatz: Die Verhängung der Haft (§ 360 EO) über den Geschäftsführer einer GmbH zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung der Gesellschaft (hier Rechnungslegung) ist zulässig. (T3); Veröff: SZ 2011/62

4 Ob 71/14sOGH24.06.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/59

Dokumentnummer

JJR_19951221_OGH0002_0030OB00113_9500000_001

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