OGH 8Ob524/95 (RS0081564)

OGH8Ob524/9530.11.1995

Rechtssatz

Gegen eine unzulässigerweise bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier: Versäumung der Frist für den Widerruf eines gerichtlichen Vergleiches) ist ein Rekurs zulässig.

Normen

ZPO §153

8 Ob 524/95OGH30.11.1995

Veröff: SZ 68/227

4 Ob 27/97tOGH28.01.1997

Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO gilt nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde. Eine entgegen dem Gesetz bewilligte Wiedereinsetzung ist unbeachtlich. Dem Prozessgegner wird aber zur Vermeidung übermäßigen Verfahrensaufwandes zugebilligt, umgehend klären zu lassen, ob die "Wiedereinsetzung" rechtens ist oder nicht. Das Rekursrecht bezieht sich in diesem Fall nur auf die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, nicht aber auf seine materielle Berechtigung. (T1)

8 Ob 86/97yOGH28.08.1997

Beis wie T1; Veröff: SZ 70/169

9 ObA 333/97dOGH22.10.1997

Vgl auch; Beis wie T1

8 Ob 102/03pOGH18.09.2003

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Zur Beseitigung der Rechtswirkungen der ohne gesetzliche Grundlage bewilligten Wiedereinsetzung bedarf es allerdings keiner Rekurserhebung. (T2); Beisatz: Keine Wiedereinsetzung im Konkurs. (T3)

2 Ob 199/12xOGH20.11.2012

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19951130_OGH0002_0080OB00524_9500000_001

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