Normen
MG §23 Abs1
MRG §1 Abs4 Z2
MRG §1 Abs2 Z5 idF MRN 2001
5 Ob 141/95 | OGH | 28.11.1995 |
5 Ob 259/99w | OGH | 20.10.1999 |
Auch; nur: Wurde bei einem Objekt die nach der ratio des § 1 Abs 4 Z 2 MRG und der jeweiligen Widmung zu beurteilende selbständige Vermietbarkeit als entscheidungswesentliches Abgrenzungskriterium erkannt (5 Ob 74/91). (T1)<br/>Beisatz: Für die Ausnahmeschädlichkeit zusätzlicher Räume in einem nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG privilegierten Zweifamilienhaus kommt es auf deren selbständige Vermietbarkeit an. (T2)<br/>Beisatz: Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gehören (wie etwa Abstellräume, Garagen etc) oder Bestandteil eines Wohnungsverbandes sind. (T3) |
5 Ob 68/00m | OGH | 07.04.2000 |
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: War im maßgeblichen Zeitpunkt der Vermietung an den Antragsteller (WoBl 1991/162 = MietSlg 72.343) ein selbständig vermietbarer Raum auch tatsächlich genutzt oder vermietet, geht die Verkehrsauffassung dahin, dass damit die Zugehörigkeit dieses Raums zu einer anderen vermieteten Wohnung aufgehoben wurde. Dem Vorhandensein einer Tapetentür zwischen einer Wohnung und einem selbständig vermieteten Raum kommt diesfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu. (T4) |
6 Ob 327/00g | OGH | 06.06.2001 |
nur: Ob ein "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" vorliegt, entscheidet letztlich die Verkehrsauffassung; gerade in diesem Bereich ist nach der Verschiedenartigkeit der Problemlagen zu differenzieren. (T5) |
5 Ob 163/09w | OGH | 10.11.2009 |
Vgl; Beisatz: Ob tatsächlich und wirtschaftlich voneinander getrennte selbständige Häuser vorliegen, ist letztlich nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 Z 5 MRG. (T7) |
1 Ob 41/12d | OGH | 23.03.2012 |
Vgl auch |
10 Ob 14/16f | OGH | 13.04.2016 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_0050OB00141_9500000_002
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