OGH 5Ob136/95 (RS0079717)

OGH5Ob136/9528.11.1995

Rechtssatz

Eine nicht durch einen äquivalenten Leistungsaustausch gerechtfertigte Ablöse läßt der Gesetzgeber nur ausnahmsweise, etwa beim Verzicht des Vermieters auf bestimmte Kündigungsgründe (§ 27 Abs 2 lit b MRG), gelten. Auch im gegenständlichen Ablösefall - Entgelt für die Zustimmung des Vermieters zum Mieterwechsel (hier: Präsentationsrecht beziehungsweise nur das Recht auf Nachmieterbenennung ohne jede Festlegung der Vertragsbedingungen) - für den der Gesetzgeber keine Ausnahmeregelung getroffen hat, müßte daher ein Austausch vermögenswerter Leistungen nachgewiesen sein, um dem Mieter die Rückforderung des Geleisteten zu versagen.

Normen

MRG §27
MRG §27 Abs1 Z5
MRG §27 Abs2 litb

5 Ob 136/95OGH28.11.1995
5 Ob 44/19kOGH25.04.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_0050OB00136_9500000_003

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