OGH 5Ob549/95 (RS0081661)

OGH5Ob549/9528.11.1995

Rechtssatz

Zufolge der Bindung der kündigenden Partei an die Fristen und Termine des § 560 ZPO, die auch prozessuale Notfristen sind (§ 570 ZPO), kommt eine Verbesserung von Inhaltsmerkmalen der Rechtsgestaltungserklärung regelmäßig nicht in Betracht, soferne es sich nicht um bloß unwesentliche Fehler handelt, die auch einer klareren und deutlicheren Fassung des Urteilsspruches durch das Gericht zugänglich wären (Hier: Keine Verbesserung, wenn in der Aufkündigung lediglich vorgebracht wird, die Beklagte sei Mieterin eines KFZ-Abstellplatzes in der der klagenden Partei gehörigen "Großgarage").

Auto

 

Normen

ZPO §84 I
ZPO §84 V
ZPO §405 A
ZPO §560 A
ZPO §562 E
ZPO §570

5 Ob 549/95OGH28.11.1995
6 Ob 206/97fOGH15.01.1998
3 Ob 24/98wOGH27.05.1998
1 Ob 217/98pOGH23.02.1999

Vgl aber; Beisatz: Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigende Partei berichtigt oder auch präzisiert, somit verbessert und damit der Mangel saniert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichend bezeichneten Bestandobjekts haben konnte, somit wusste oder als redlicher Erklärungsempfänger zumindest wissen musste, welches Bestandobjekt in der Aufkündigung gemeint war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Verbesserung innerhalb der prozessualen Schranken des § 235 ZPO zulässig. (T1); Veröff: SZ 72/26

1 Ob 284/99tOGH14.01.2000

nur: Die Fristen und Termine des § 560 ZPO sind prozessuale Notfristen. (T2); Veröff: SZ 73/6

3 Ob 156/01iOGH29.08.2001

Vgl auch

9 ObA 102/04xOGH01.12.2004

Vgl auch

2 Ob 9/10bOGH24.08.2010

Vgl auch

1 Ob 133/14mOGH22.10.2014

Vgl aber; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_0050OB00549_9500000_002

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