OGH 13Os150/95 (RS0090945)

OGH13Os150/9522.11.1995

Rechtssatz

Eine besondere Brutalität der Tatausführung geht über die die Qualifikation nach § 143 Satz 2 StGB bewirkende gewaltsame Herbeiführung einer schweren Körperverletzung hinaus. Ihre Berücksichtigung als besonderer Erschwerungsgrund verstößt folglich nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.

Normen

StGB §32 Abs2
StGB §33 Z6
StGB §143 D

13 Os 150/95OGH22.11.1995
14 Os 96/00OGH12.09.2000

Auch; Beisatz: Angesichts des nächtlichen, von hinten für das Opfer unerwartet geführten Angriffs mit mehrfacher Schlagführung gegen den sensiblen Kopfbereich, welche dort unter anderem eine mit Nähten zu versorgende Rissquetschwunde beim Tatopfer zur Folge hatten, hat das Erstgericht zutreffend eine - von der Verwendung einer Waffe unabhängige - brutale Vorgangsweise angenommen. (T1)

15 Os 112/13dOGH02.10.2013
15 Os 53/16gOGH27.06.2016

Auch; Beisatz: Hier: § 201 Abs 2 StGB. (T2)

12 Os 142/16yOGH26.01.2017
12 Os 31/17aOGH18.05.2017

Auch; Beisatz: Hier: § 87 Abs 1 StGB. (T3)

15 Os 15/21aOGH05.05.2021

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0130OS00150_9500000_001

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