Rechtssatz
Dass der Antrag auf Vorschussgewährung zwingend einen Endtermin bzw einen Gewährungszeitraum zu enthalten hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (§ 11 UVG). Der frühestmögliche Beginn der Vorschussgewährung und der höchstzulässige Endtermin ergeben sich aus § 8 UVG. Enthält der Antrag auf Gewährung von Vorschüssen keinen Gewährungszeitraum bzw keinen Endtermin, so ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Antragsteller die Vorschüsse auf unbestimmte Zeit beziehungsweise für die höchstzulässige Zeitspanne gewährt haben will.
10 Ob 111/15v | OGH | 22.02.2016 |
Beisatz: Hier: „Neuantrag“ auf Gewährung von Titelvorschüssen nach Einstellung der Haftvorschüsse. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0070OB00588_9500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)