OGH 1Ob573/95 (RS0088997)

OGH1Ob573/9522.11.1995

Rechtssatz

Bei Werken, die eine körperliche Übergabe nicht zulassen, müssen für die Annahme der Übergabe Umstände vorliegen, aus denen nach der Übung des redlichen Verkehrs abzuleiten ist, dass der Besteller das Werk in seine Verfügungsmacht übernommen hat. Die Vollendung des Werkes allein stellt lediglich ein Indiz für die Übergabe dar, es bedarf darüber hinaus auch der ausdrücklichen oder schlüssigen Erklärung des Bestellers, die Erfüllung seines Auftrages zur Kenntnis zu nehmen. Mängelrügen, ohne das Werk gleichzeitig als Ganzes zurückzuweisen, zögern den Übernahmezeitpunkt nicht hinaus.

Normen

ABGB §1168a

1 Ob 573/95OGH22.11.1995
1 Ob 2005/96aOGH25.02.1997

Auch

7 Ob 288/98yOGH24.11.1998

Auch; Beisatz: In der Nutzung liegt ein schlüssiges Abgehen von der Vereinbarung, wonach das Werk nur durch Unterfertigung eines Übernahmeprotokolles übernommen werden solle. (T1)

3 Ob 51/15vOGH21.04.2015

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00573_9500000_002

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