OGH 6Ob32/95 (RS0085175)

OGH6Ob32/959.11.1995

Rechtssatz

Wird der Proponent für die Gründung eines Zeitgeschichte-Museums als "Nazi" bezeichnet wird, enthält diese als Beleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB zu qualifizierende Bezeichnung keinen einer objektiven Überprüfung zugänglichen Tatsachenkern.

Normen

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BII

6 Ob 32/95OGH09.11.1995
6 Ob 14/01dOGH15.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Von ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen kann immer nur dann die Rede sein, wenn der Äußerung ein überprüfbarer Sachverhalt zu Grunde liegt. Der Täter muss dem Verletzten einen konkreten Verhaltensvorwurf machen. (T1) Beisatz: Hier: Brutalo-Faschist. (T2)

6 Ob 285/01gOGH20.12.2001

Vgl auch; Beisatz: Ein ehrverletzenes Werturteil, dem die Basis eines konkreten und wahren Sachverhalts fehlt, unterliegt als Beschimpfung dem Tatbild des § 1330 Abs 1 ABGB. (T3)

6 Ob 89/14bOGH09.10.2014

Auch; Beisatz: Die Bezeichnung als „Nazi“ ist eine Beleidigung und ein Werturteil. (T4)

6 Ob 116/17bOGH25.10.2017

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19951109_OGH0002_0060OB00032_9500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)