OGH 2Ob570/95 (RS0075145)

OGH2Ob570/9530.10.1995

Rechtssatz

Auch wenn nur ein Miteigentümer bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren vom Grundbuchsstand abweichenden Sachverhalt über eine Dienstbarkeit erkennen hätte können, können sich die übrigen Miteigentümer nicht auf das Grundbuch berufen und hat eine ersessene Dienstbarkeit auch ihnen gegenüber Geltung.

Normen

ABGB §1500

2 Ob 570/95OGH30.10.1995

Veröff: SZ 68/206

4 Ob 74/07xOGH22.05.2007

Beisatz: Hier: Positive Kenntnis nur eines Miteigentümers. (T1); Veröff: SZ 2007/80

5 Ob 58/09dOGH09.06.2009

Auch; Beis wie T1

5 Ob 27/14bOGH04.09.2014

Beisatz: Das positive Wissen der GmbH als ursprüngliche Erwerberin der Liegenschaft vom Bestand der Dienstbarkeit wird daher auch hier im später mehrpersonalen Rechtsverhältnis der Miteigentümer nicht durch die Gutgläubigkeit einzelner, später erwerbender Miteigentümer, sondern erst dann beseitigt, wenn alle Miteigentumsanteile gutgläubig im Vertrauen auf das Grundbuch erworben sind. Die infolge der hier vorgelegenen Verletzung der Nachforschungspflicht zerstörte Gutgläubigkeit bei den 12.‑ und 13.‑Beklagten muss demnach zu Lasten aller übrigen Miteigentümer gehen und schließt einen insgesamt lastenfreien Liegenschaftserwerb aus. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19951030_OGH0002_0020OB00570_9500000_001

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