Normen
1 Ob 20/94 | OGH | 17.10.1995 |
Veröff: SZ 68/189 |
1 Ob 315/97y | OGH | 24.03.1998 |
Verstärkter Senat; Beisatz: Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB ist - sei er nun rechtsgeschäftlichen oder rein deliktischen Ursprungs - schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann. Der Geschädigte kann jedoch den - durch § 1333 ABGB nicht begrenzten - Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. Es liegt dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, daß in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten ist. Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist positiver Schaden, soweit der Geschädigte als Folge des Zahlungsverzugs eine Gewinnchance, die er wahrgenommen hätte und deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiß gewesen wäre, verlor. (T1) Veröff: SZ 71/56 |
3 Ob 234/10y | OGH | 14.12.2010 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1 |
1 Ob 77/22p | OGH | 22.06.2022 |
Vgl; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00020_9400000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)