OGH 1Ob45/94 (RS0080400)

OGH1Ob45/9417.10.1995

Rechtssatz

Ein längeres Zuwarten der zum Ausschluss berufenen Vereinsorgane nach Erlangung der Kenntnis des Ausschlussgrundes verstößt grundsätzlich gegen Treu und Glauben und verwirkt das Ausschlussrecht. Bei der Beurteilung, ob ein längeres Zuwarten berechtigt war, muss der Organisationsform des Vereins Rechnung getragen und seinen Organen eine Überlegungsfrist zugebilligt werden.

Normen

PSG §5
VerG §1

1 Ob 45/94OGH17.10.1995
8 Ob 146/97xOGH18.09.1997

nur: Ein längeres Zuwarten der zum Ausschluss berufenen Vereinsorgane nach Erlangung der Kenntnis des Ausschlussgrundes verstößt grundsätzlich gegen Treu und Glauben und verwirkt das Ausschlussrecht. (T1)

6 Ob 251/16dOGH30.01.2017

Vgl auch; Beisatz: Dem Vorstand einer Privatstiftung ist beim Ausschluss eines Begünstigten aus dem Begünstigtenkreis ein nur durch das Gebot der Sachlichkeit und das Verbot der Willkür begrenzter äußerst weiter Ermessensspielraum eingeräumt. (T2)

6 Ob 213/17tOGH17.01.2018

Beisatz: Dem Verein ist jedenfalls ausreichend Zeit zuzubilligen, den Sachverhalt zu erheben, in den Vereinsgremien zu diskutieren und rechtlich zu würdigen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00045_9400000_002

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