OGH 3Ob540/95 (RS0079242)

OGH3Ob540/9511.10.1995

Rechtssatz

Das Gesetz stellt nur auf die tatsächliche Betreuung des Kindes ab; wem die Obsorge zukommt ist selbst dann irrelevant, wenn sich das Kind gegen seinen Willen rechtswidrig im Haushalt des anderen Elternteiles befindet.

Normen

ABGB §140 Abs2 Ab
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Ab

3 Ob 540/95OGH11.10.1995
3 Ob 524/95OGH21.12.1995
3 Ob 72/97bOGH26.03.1997
1 Ob 361/97pOGH25.11.1997
3 Ob 290/98pOGH16.12.1998
2 Ob 196/02sOGH05.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Der Auszug des Kindes aus dem elterlichen Haushalt vernichtet daher seinen Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht. (T1)<br/>Beisatz: Solange über die Zuteilung der Obsorge noch nicht entschieden ist, kann kein Elternteil unter Hinweis, das Kind befinde sich gegen seinen Willen beim anderen Elternteil, Unterhaltsleistungen verweigern. (T2)

5 Ob 157/12tOGH14.02.2013

Vgl auch

10 Ob 56/16gOGH11.11.2016

Beisatz: Beim Geldunterhaltsanspruch handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Kindes, der nicht durch das (rechtswidrige) Verhalten eines Elternteils geschmälert wird oder gar gänzlich erlischt. (T3)

1 Ob 13/19xOGH03.04.2019

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zum „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“. Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19951011_OGH0002_0030OB00540_9500000_001

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