OGH 5Ob78/95 (RS0083424)

OGH5Ob78/9521.9.1995

Rechtssatz

Gemäß § 14 Abs 1 Z 6 WGG darf die gemeinnützige Bauvereinigung zur Deckung der ihr entstehenden Verwaltungskosten - dazu gehören ganz eindeutig auch die mit der Beendigung des Mietvertrages oder Nutzungsvertrages im Zusammenhang stehenden, teils schon vorher, teils unmittelbar im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zu erbringenden administrativen Tätigkeiten - von den Mietern oder Nutzungsberechtigten nur den im Sinne der Grundsätze des § 23 WGG (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) gerechtfertigten Betrag begehren. Jede darüber hinausgehende Vereinbarung ist nach § 21 Abs 1 Z 1 WGG unwirksam.

Normen

WGG 1979 §14 Abs1 Z6
WGG 1979 §21 Abs1 Z1

5 Ob 78/95OGH21.09.1995

Veröff: SZ 68/173

5 Ob 80/95OGH21.09.1995
5 Ob 217/16xOGH20.07.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19950921_OGH0002_0050OB00078_9500000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)