OGH 13Os127/95 (RS0091901)

OGH13Os127/9520.9.1995

Rechtssatz

Der Beginn einer Frist fällt (sowohl nach den materiellen und formellen Vorschriften des Strafrechts bzw Zivilrechts, vgl § 68 StGB, § 6 Abs 1 StPO; § 902 Abs 1 und 2 ABGB, § 125 Abs 1 ZPO) auf den dem fristauslösenden Ereignis nachfolgenden Tag. Ihr Ende wird im Gesetz jedoch unterschiedlich behandelt.

Fristen des materiellen Rechts enden nach dem inhaltlich mit § 902 Abs 1 und 2 ABGB übereinstimmenden § 68 StGB grundsätzlich mit dem Ablauf ihres letzten Tages, der Postenlauf wird dabei miteinbezogen. Verfahrensrechtliche Fristen unterliegen hingegen der Regelung des § 6 Abs 3 StPO, derzufolge die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet werden.

Normen

StGB §68
StPO §6 Abs3 B

13 Os 127/95OGH20.09.1995
8 ObS 15/07zOGH21.05.2007

nur: Der Beginn einer Frist fällt auf den dem fristauslösenden Ereignis nachfolgenden Tag. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19950920_OGH0002_0130OS00127_9500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)