OGH 2Ob13/94 (RS0074773)

OGH2Ob13/9414.9.1995

Rechtssatz

Durch Artikel I des BG vom 14.12.1977, BGBl 676 wurden Schlepplifte in den Anwendungsbereich des EKHG einbezogen. Damit fallen auch Seilbahnanlagen, die im Winter als Schlepplifte und im Sommer als Sessellifte oder wie hier als Aufstiegshilfen für die Benützung einer Sommerrodelbahn betrieben werden, unter die Haftungsbestimmungen des EKHG. Daher haftet der Schleppliftunternehmer grundsätzlich für alle - auch für von ihm und seinen Leuten nicht verschuldete - Schädigungen beim Betrieb des Schlepplifts, soweit die Ersatzpflicht nicht nach § 9 oder § 9 a EKHG ausgeschlossen ist.

Normen

EKHG §2
EKHG §9 H
EKHG §9a

2 Ob 13/94OGH14.09.1995
2 Ob 93/05yOGH20.10.2005

Auch; Beisatz: Zu den Eisenbahnen zählt §1 EisbG 1957 (das gemäß §2 Abs1 EKHG (idF BGBl1977/676) hier noch maßgeblich ist) auch Haupt- und Kleinseilbahnen, wobei eine Einseilumlaufbahn als Hauptseilbahn iSd §6 Abs2 EisbG (nunmehr: §2 SeilbG2003, BGBlI103/2003) gilt. (T1)

2 Ob 81/16zOGH05.08.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19950914_OGH0002_0020OB00013_9400000_001

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