OGH 7Ob578/95 (RS0064480)

OGH7Ob578/956.9.1995

Rechtssatz

Zur Feststellung des Eintrittes des Ruhens des Verfahrens bedarf es keines Beschlusses, geboten ist nur ein diesen Umstand wiedergebender Aktenvermerk. Erachtet sich eine der Parteien durch die Folgen des Ruhens des Verfahrens für beschwert, so hat sie einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung zu stellen, über den vom Gericht meritorisch zu entscheiden ist.

Normen

ZPO §168
ZPO §170

7 Ob 578/95OGH06.09.1995
6 Ob 288/00xOGH23.11.2000

Beisatz: Außer der Dokumentation des von Gesetzes wegen selbständig eingetretenen Verfahrensstillstandes kommt dem Aktenvermerk keine Bedeutung zu. (T1)

4 Ob 73/08aOGH10.06.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/79

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0070OB00578_9500000_002

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