OGH 15Os56/95 (RS0092224)

OGH15Os56/9531.8.1995

Rechtssatz

Nach § 64 Abs 1 Z 4 StGB werden seit Inkrafttreten des StRÄG 1987 unter anderem auch die im Ausland begangenen strafbaren Handlungen nach § 12 SGG 1951 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen bestraft, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann. Mit der letztgenannten Alternative stellte der Gesetzgeber des StRÄG 1987 klar, daß die inländische Gerichtsbarkeit immer dann gegeben ist, wenn entweder die Auslieferung unzulässig wäre oder rechtlich zulässige Bemühungen erfolglos geblieben sind (JAB 359 BlgNR 17.GP ,13).

Normen

StGB §64 Abs1 Z4
StGB §64 Abs1 Z9 litf

15 Os 56/95OGH31.08.1995
11 Os 127/95OGH12.12.1995

Vgl auch

11 Os 137/16fOGH21.03.2017

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950831_OGH0002_0150OS00056_9500000_001

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