Rechtssatz
Von dem Sonderfall der Rückforderung nicht verbrauchter Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge (und seit dem 2.WÄG von der Rückzahlung von verbotenen Leistungen und Entgelten) abgesehen, sind im Mietzinsbereich ausschließlich Feststellungsansprüche ins außerstreitige Verfahren verwiesen. § 37 Abs 1 Z 13 MRG, der ausdrücklich auch die Rückzahlung von nicht verbrauchten Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen im Sinne des § 45 MRG zum Gegenstand hat. § 37 Abs 1 Z 12 MRG eröffnet also den außerstreitigen Rechtsweg nur zur Feststellung, daß durch die Vorschreibung bestimmter Positionen als Betriebskosten das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten wurde. Erst im Falle einer solchen Feststellung könnte es zu einem Rückzahlungsauftrag nach § 37 Abs 4 MRG kommen. Die Tatsache, daß der Vermieter die Zurückzahlung eines Betriebskostenguthabens im Sinne des § 21 Abs 3 vorletzter Satz MRG nicht vornimmt, ist keinesfalls als Vorschreibung einer unzulässigen Position von Betriebskosten zu werten.
1 Ob 34/97z | OGH | 15.05.1997 |
Auch; nur: Im Mietzinsbereich sind ausschließlich Feststellungsansprüche ins außerstreitige Verfahren verwiesen. (T1) |
5 Ob 189/12y | OGH | 17.12.2012 |
Auch; nur: § 37 Abs 1 Z 12 MRG eröffnet den außerstreitigen Rechtsweg nur zur Feststellung, dass durch die Vorschreibung bestimmter Positionen als Betriebskosten das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten wurde. (T2) |
5 Ob 109/14m | OGH | 23.10.2014 |
Vgl auch; Beisatz: § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG eröffnet den außerstreitigen Rechtsweg nur zur Feststellung, dass die Aufnahme einer bestimmten Position dem Gebot zur inhaltlich richtigen Abrechnung über eine Periode widerspricht. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0050OB00088_9500000_001
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