OGH 9ObA117/95 (RS0085484)

OGH9ObA117/9512.7.1995

Rechtssatz

Eine bereits in einem Kollektivvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung ist unwirksam. Hingegen sind Schlichtungsklauseln, welche die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichtes vorschreiben, von der Regelung des § 9 Abs 2 ASGG nicht berührt und sind daher grundsätzlich zulässig.

Normen

ASGG §9 Abs2

9 ObA 117/95OGH12.07.1995

Veröff: SZ 68/128

8 ObA 2128/96sOGH17.04.1997

nur: Hingegen sind Schlichtungsklauseln, welche die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichtes vorschreiben, von der Regelung des § 9 Abs 2 ASGG nicht berührt und sind daher grundsätzlich zulässig. (T1) Beisatz: Hier: § 21 der Statuten des ÖFB. (T2)

9 ObA 108/01zOGH05.09.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Solche Schlichtungsklauseln sind zulässig, sie begründen aber nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern den nur über rechtzeitigen Einwand wahrzunehmenden, bei Berechtigung zur Abweisung des Klagebegehrens führenden Mangel der (derzeitigen) Klagbarkeit. (T3); Veröff: SZ 74/144

9 ObA 31/04fOGH21.04.2004

nur T1; Veröff: SZ 2004/58

9 ObA 88/11yOGH25.11.2011

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19950712_OGH0002_009OBA00117_9500000_003

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