OGH 7Ob18/95 (RS0078874)

OGH7Ob18/9512.7.1995

Rechtssatz

Bei einem auf irrtümliche Zahlung gegründeten Rückforderungsanspruch hat der klagende Versicherer - im Gegensatz zur Klage des Versicherungsnehmers auf Erbringung der Versicherungsleistung - den Nachweis zu erbringen, dass das Schadensereignis nicht von der primären Risikoabgrenzung umfasst ist und daher kein Versicherungsschutz bestand.

Normen

ABGB §1431 A1
ABGB §1431 H
ZPO §266 B
VersVG §11 Abs2

7 Ob 18/95OGH12.07.1995
7 Ob 134/01hOGH11.07.2001

Beisatz: Bei Rückforderung einer Entschädigungsleistung muss der Versicherer nachweisen, dass entweder der Vertrag nicht zustande gekommen ist oder dass die Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung nicht gegeben war. (T1)

7 Ob 157/03vOGH05.08.2003

Beisatz: Der Versicherer hat demnach den Nachweis zu erbringen, dass das Schadensereignis nicht von der primären Risikoabgrenzung umfasst ist und daher kein Versicherungsschutz bestand, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung nicht gegeben waren, der Versicherer aber irrig davon ausgegangen war. (T2)

5 Ob 89/07kOGH20.11.2007

Vgl auch

7 Ob 19/11mOGH09.03.2011

Auch

7 Ob 153/12vOGH27.03.2013

Auch; Beisatz: Hier: Mangels Neubemessung der Invalidität in der Frist des Art 7.7 UVB 1989/1995 keine Rückforderung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19950712_OGH0002_0070OB00018_9500000_001

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