OGH 3Ob524/95 (RS0079248)

OGH3Ob524/9512.7.1995

Rechtssatz

Der Anspruch auf Bezahlung von Geldunterhalt steht dem Kind zu und der Elternteil, der das Kind betreut, kann ihn nicht im eigenen Namen geltend machen. Wird das Begehren vom Vater oder von der Mutter des Kindes bei Gericht eingebracht, so ist aber mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dies im Namen und als Vertreter des Kindes geschieht.

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Ag
ABGB §154a

3 Ob 524/95OGH12.07.1995
3 Ob 540/95OGH11.10.1995
1 Ob 122/97sOGH25.11.1997

Beisatz: Gleichgültig ist es, welchem Elternteil die Obsorge für das Kind zukommt; dieser Umstand ist nur dafür von Bedeutung, wer zur Vertretung des Kindes berufen ist. (T1)

6 Ob 38/01hOGH18.10.2001
10 Ob 65/11yOGH30.08.2011

Auch

2 Ob 92/12mOGH25.10.2012

Auch

3 Ob 112/14pOGH23.07.2014
8 Ob 3/18aOGH23.03.2018

Dokumentnummer

JJR_19950712_OGH0002_0030OB00524_9500000_001

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