OGH 1Ob2/95 (RS0082241)

OGH1Ob2/9523.6.1995

Rechtssatz

Übereinkommen gemäß § 111 Abs 3 WRG sind auf Willensübereinstimmung beruhende Rechtsgeschäfte, die Recht schaffen und die Behörde binden. Übereinkommen, die keine korrespondierenden Willenserklärungen mit Bindungswillen der Vertragsparteien zum Gegenstand haben oder nicht schriftlich ausformuliert oder von den Vertragsparteien nicht unterschrieben sind, sind nicht zu beurkunden. Der Wasserrechtsbehörde steht nur die Beurkundung des ihr im vollen Wortlaut mitgeteilten, wenn auch gegebenenfalls unter ihrer Anleitung erzielten Übereinkommens zu.

Normen

WRG §111 Abs3

1 Ob 2/95OGH23.06.1995
1 Ob 265/99yOGH27.10.1999

Vgl; Beisatz: Auch Parteierklärungen, die als "Übereinkommen" in einem wasserbehördlichen Bescheid beurkundet werden, aber keine "korrespondierenden Willenserklärungen mit Bindungswillen" enthalten, also von den Vertragsparteien "nicht schriftlich ausformuliert" oder nicht unterschrieben wurden, waren und sind nicht als Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs 3 WRG zu qualifizieren. Daher gehören selbst Streitigkeiten über solche bescheidmäßig beurkundeten Parteierklärungen, mag sich schließlich auch deren rechtsgeschäftlicher Charakter herausstellen, auf den streitigen Rechtsweg. (T1)

1 Ob 164/21fOGH14.12.2021

Auch

Dokumentnummer

JJR_19950623_OGH0002_0010OB00002_9500000_004

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