OGH 8ObS14/95 (RS0077291)

OGH8ObS14/9522.6.1995

Rechtssatz

Das Gesetz sieht als Urlaubszeitraum grundsätzlich das Arbeitsjahr vor. Dessen Beginn richtet sich nach dem Tag des Eintritts in das Arbeitsverhältnis, und zwar auch dann, wenn für die Bemessung des Urlaubsausmaßes Vordienstzeiten angerechnet werden (Arb 6102).

Normen

UrlG §2 Abs1

8 ObS 14/95OGH22.06.1995
9 ObA 181/95OGH31.01.1996

Beisatz: § 48 ASGG. (T1)

9 ObA 44/97dOGH11.06.1997

nur: Das Gesetz sieht als Urlaubszeitraum grundsätzlich das Arbeitsjahr vor. (T2)

8 ObA 23/09dOGH29.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des Arbeitsjahrs im Sinne des § 2 UrlG umschreibt den Zeitraum ab dem Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses bis zum kalendermäßig davor liegenden Tag des nächsten Jahrs. (T3); Veröff: SZ 2009/128

Dokumentnummer

JJR_19950622_OGH0002_008OBS00014_9500000_003

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