OGH 5Ob83/95 (RS0082742)

OGH5Ob83/957.6.1995

Rechtssatz

Maßgebend dafür, ob mehrere im Eigentum derselben Person stehende Räume ungeachtet ihrer vollständigen baulichen Trennung ein einheitliches Wohnungseigentumsobjekt bilden (Hier: Hoffläche, die sich aus mehreren Lagerräumen und einem Garagengebäude zusammensetzt), ist jedenfalls die Verkehrsauffassung.

Normen

WEG 1975 §1

5 Ob 83/95OGH07.06.1995

Dokumentnummer

JJR_19950607_OGH0002_0050OB00083_9500000_002

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