OGH 4Ob26/95 (RS0077224)

OGH4Ob26/9525.4.1995

Rechtssatz

Werden durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, so ist der Einwand der Beklagten zu untersuchen, ob ihr Interesse an der Bildnisveröffentlichung überwiegt. Dabei ist zwischen dem Informationswert des Textes und jenem des Bildes zu unterscheiden. Die gegenteilige Auffassung von Korn/Neumayer (Persönlichkeitsschutz im Zivilrecht und Wettbewerbsrecht 115 f) hat der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung 4 Ob 141/94 aus der Erwägung abgelehnt, daß ohne weiteres ein Bedürfnis bestehen kann, über irgendwelche Vorkommnisse zu berichten, ohne daß auch ein - überwiegendes - Interesse vorläge, damit im Zusammenhang stehende Personen der Öffentlichkeit bekanntzumachen.

Normen

UrhG §78

4 Ob 26/95OGH25.04.1995
4 Ob 2249/96fOGH17.09.1996

nur: Werden durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, so ist der Einwand der Beklagten zu untersuchen, ob ihr Interesse an der Bildnisveröffentlichung überwiegt. (T1)<br/>Beisatz: Die Abbildung eines nackten Körpers hat keinerlei Informationswert. (T2)

4 Ob 187/14zOGH17.02.2015

nur T1; Veröff: SZ 2015/6

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0040OB00026_9500000_001

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