8 Ob 22/94 | OGH | 20.04.1995 |
2 Ob 136/14k | OGH | 18.12.2014 |
Vgl auch |
3 Ob 229/14v | OGH | 18.02.2015 |
Auch; nur: Zur Bestimmung des § 21 Abs 4 IO vertritt die Rechtsprechung die Ansicht, dass betreffend die Teilbarkeit auf die Regelung im bürgerlichen Recht zurückzugreifen ist, die unter dem besonderen Blickwinkel des Insolvenzrechts auszulegen ist. (T1)<br/>Beisatz: Die Teilbarkeit einer Leistung beurteilt sich dabei primär nach dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Willen der Vertragsparteien, erst subsidiär entscheidet die Verkehrsauffassung. (T2) |
9 Ob 40/16x | OGH | 26.01.2017 |
Auch; nur: Die Teilbarkeit einer insolvenzverfangenen Leistung ist in den Insolvenzgesetzen nicht gesondert geregelt, sodass auf die Regelung im bürgerlichen Recht zurückzugreifen ist. Die Regelungen des bürgerlichen Rechts, die sich mit der Teilbarkeit/Unteilbarkeit befassen, sind unter dem besonderen Blickwinkel des Insolvenzrechtes auszulegen. Die Untunlichkeit der Teilung bzw ein weitgehender wirtschaftlicher Verlust steht der Teilbarkeit einer Leistung im Insolvenzverfahren nicht entgegen. (T3)<br/>Beisatz wie T2; <br/>Beisatz: Bei der Frage der Teilbarkeit der Leistung kommt es primär auf den Willen der Vertragsparteien an. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Verkauf eines Unternehmens. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19950420_OGH0002_0080OB00022_9400000_001
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