OGH 4Ob18/95 (RS0071448)

OGH4Ob18/9528.3.1995

Rechtssatz

Der Zweck des PrAG auf klare und nachvollziehbare Preisangaben hinzuwirken, wird durch die Angabe von Vergleichspreisen in ausländischer Währung nicht berührt. Maßgebend ist für den Kunden der vom Anbieter verlangte Preis (in österreichischer Währung) und damit dessen Angabe; der durch zusätzliche Angaben (in Fremdwährung) erweckte Eindruck, daß dieser Preis günstig sei, hat mit der Preisauszeichnung nichts zu tun und fällt daher nicht unter § 9 Abs 2 PrAG. Angaben über den Umrechnungskurs sind bei Vergleichen mit DM-Preisen entbehrlich (s ÖBl 1994,279 - Sportschuh-Spezial).

Normen

PrAG §9 Abs2
UWG §1 D1c
UWG §2 C2c
UWG §2 D4

4 Ob 18/95OGH28.03.1995
4 Ob 107/15mOGH11.08.2015

Auch; Beisatz: § 9 PrAG bezweckt klare und nachvollziehbare Preisangaben. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Werbung mit einem "ab"-Preis. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_0040OB00018_9500000_001

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