OGH 10Ob506/95 (RS0046598)

OGH10Ob506/9514.3.1995

Rechtssatz

Klagen, mit denen die Unterlassung von gegen Besitz und Eigentum an Liegenschaften gerichteten Störungen begehrt wird, unterliegen dem Gerichtsstand des § 81 JN, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beklagte die Störungshandlung durch die Behauptungen eines dinglichen Rechtes zu begründen versucht oder keinen Rechtstitel für seine Störungshandlung angibt. Die örtliche Zuständigkeit kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich der Beklagte anlässlich seiner Störung eines dinglichen Rechtes berühmt oder das dingliche Recht des Klägers bestreitet.

Normen

JN §81

10 Ob 506/95OGH14.03.1995

Veröff: SZ 68/55

6 Ob 634/95OGH07.12.1995

nur: Klagen, mit denen die Unterlassung von gegen Besitz und Eigentum an Liegenschaften gerichteten Störungen begehrt wird, unterliegen dem Gerichtsstand des § 81 JN. (T1)

1 Ob 221/02kOGH01.08.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Immissionsabwehrklage (§ 364 Abs 2 ABGB) unterliegt Art 22 Nr 1 EuGVVO. (T2)

3 Ob 134/06mOGH26.07.2006

Auch; Gegenteilig Beis wie T2; Beisatz: Urteil des EuGH vom 18. Mai 2006, RS C-343/04 (Vorabentscheidungsverfahren). (T3); Veröff: SZ 2006/114

8 Ob 10/18fOGH23.03.2018

Dokumentnummer

JJR_19950314_OGH0002_0100OB00506_9500000_002

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