Rechtssatz
Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH wird der gemäß § 15 a GmbHG vor der Konkurseröffnung vom Gericht amtlich bestellte und von der Gesellschaft selbst gemäß den §§ 1002 ff ABGB beauftragte Notgeschäftsführer hinsichtlich der Verwaltung und der Verfügung über das Konkursvermögen durch den Masseverwalter "verdrängt". Sein mit der Gesellschaft geschlossenes, als Geschäftsbesorgung zu qualifizierendes Vertragsverhältnis ist gemäß § 26 Abs 1 KO mit Wirkung für das Konkursverfahren erloschen. Er hat somit auch keinen vertraglichen eine Masseforderung bildenden Entlohnungsanspruch, sofern er nicht Leistungen erbringt, die über die nach der Konkursordnung dem Gemeinschuldner oder dessen Geschäftsführer vom Gesetz auferlegten Mitwirkungspflichten hinausgehen.
Normen
ABGB §1002
GmbHG §15a
KO §1
KO §3
KO §26 Abs1
KO §46 Abs1 Z2
6 Ob 184/01d | OGH | 20.06.2002 |
Vgl aber; Beisatz: Dem Notgeschäftsführer bleibt, wie eben auch dem Gemeinschuldner selbst, nur noch die Verfügung über konkursfreies Vermögen der GmbH. Die Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH stellt aber keinen Amtsbeendigungsgrund für den Notgeschäftsführer dar, seine gerichtliche Bestellung bleibt insoweit aufrecht, als er die GmbH außerhalb des Wirkungsbereiches des Masseverwalters weiterhin vertritt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19950223_OGH0002_0080OB00013_9300000_001
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