OGH 4Ob14/95 (RS0079522)

OGH4Ob14/9521.2.1995

Rechtssatz

Bei Veräußerung des Unternehmens oder seiner Schließung wird die Wiederholungsgefahr im allgemeinen wegfallen, wenn nicht ernstliche Anzeichen dafür bestehen, daß es - wenn auch in anderer Form - wieder aufgenommen wird.

Normen

UWG §14 A2

4 Ob 14/95OGH21.02.1995
4 Ob 22/95OGH25.04.1995

Ähnlich

Dokumentnummer

JJR_19950221_OGH0002_0040OB00014_9500000_001

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