OGH 10ObS30/95 (RS0053124)

OGH10ObS30/9514.2.1995

Rechtssatz

Die erforderliche Kontinuität des Pflegebedarfes liegt bei systematischer und teleologischer Gesamtbetrachtung des § 4 BPGG schon vor, wenn dieser voraussichtlich für sechs Monate in einem zumindest der Stufe eins entsprechenden Ausmaß besteht. Ein voraussichtlich nur für fünf Monate bestehender Pflegebedarf von jeweils mehr als fünfzig Stunden reicht hingegen nicht aus.

Normen

BPGG §4 Abs1

10 ObS 30/95OGH14.02.1995
10 ObS 61/05aOGH06.09.2005

Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist aber nicht ein tatsächlicher Pflegebedarf in der Dauer von mindestens sechs Monaten, sondern dass er voraussichtlich zumindest über diesen Zeitraum anhalten wird, da andernfalls die Leistungen nicht zeitnah zum Pflegebedarf gewährt werden könnten. (T1); Beisatz: Auf die zeitliche Lagerung vor oder nach Antragstellung kommt es nicht an. (T2); Veröff: SZ 2005/126

10 ObS 10/08fOGH05.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 4 Abs 1 WPGG. (T3); Beisatz: Es trifft zwar zu, dass nach §4 Abs1 WPGG beim Pflegebedürftigen ein ständiger Pflegebedarf für voraussichtlich mindestens sechs Monate gegeben sein muss. Dieses zeitliche Mindesterfordernis bezieht sich jedoch nur auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der Stufe1. Für höhere Einstufungen ist diese Mindestdauer nicht erforderlich. Pflegegeld der Stufen 2 bis 7 gebührt daher auch dann, wenn die jeweiligen Voraussetzungen für einen Zeitraum von weniger als sechs Monate gegeben sind. (T4); Veröff: SZ 2008/19

10 ObS 53/19wOGH30.07.2019

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19950214_OGH0002_010OBS00030_9500000_001

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