Normen
BPGG §4 Abs1
10 ObS 30/95 | OGH | 14.02.1995 |
10 ObS 61/05a | OGH | 06.09.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist aber nicht ein tatsächlicher Pflegebedarf in der Dauer von mindestens sechs Monaten, sondern dass er voraussichtlich zumindest über diesen Zeitraum anhalten wird, da andernfalls die Leistungen nicht zeitnah zum Pflegebedarf gewährt werden könnten. (T1); Beisatz: Auf die zeitliche Lagerung vor oder nach Antragstellung kommt es nicht an. (T2); Veröff: SZ 2005/126 |
10 ObS 10/08f | OGH | 05.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 4 Abs 1 WPGG. (T3); Beisatz: Es trifft zwar zu, dass nach §4 Abs1 WPGG beim Pflegebedürftigen ein ständiger Pflegebedarf für voraussichtlich mindestens sechs Monate gegeben sein muss. Dieses zeitliche Mindesterfordernis bezieht sich jedoch nur auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der Stufe1. Für höhere Einstufungen ist diese Mindestdauer nicht erforderlich. Pflegegeld der Stufen 2 bis 7 gebührt daher auch dann, wenn die jeweiligen Voraussetzungen für einen Zeitraum von weniger als sechs Monate gegeben sind. (T4); Veröff: SZ 2008/19 |
10 ObS 53/19w | OGH | 30.07.2019 |
Vgl; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19950214_OGH0002_010OBS00030_9500000_001
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