OGH 9ObA203/94 (RS0028112)

OGH9ObA203/9430.11.1994

Rechtssatz

Der dienstfrei gestellte Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf Überstundenentgelt für im Verhinderungszeitraum regelmäßig in Betracht kommende Mehrleistungen. Dabei wird zur Beurteilung des regelmäßigen Entgelts eine Durchschnittsbetrachtung des vor dem Eintritt einer Dienstverhinderung gelegenen Beobachtungszeitraumes und der bisher schon geleisteten Überstunden angestellt.

Normen

ABGB §1153
ABGB §1155

9 ObA 203/94OGH30.11.1994
8 ObA 79/04gOGH26.08.2004

Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitnehmer hat dann, wenn er vom Arbeitgeber dienstfrei gestellt wird, nach § 1155 ABGB jedenfalls Anspruch auf das Entgelt, das ihm gebührt, wenn er die Dienste verrichtet hätte. Davon sind auch Überstundenentgelte und allfällige Zuschläge umfasst. (T1); Beisatz: Hier: Überstundenpauschale. (T2)

8 ObA 7/17pOGH25.10.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19941130_OGH0002_009OBA00203_9400000_001

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