OGH 8ObA290/94 (RS0052588)

OGH8ObA290/9425.11.1994

Rechtssatz

Das Dienstverhältnis von der BB-PensionsO unterliegenden ÖBB - Bediensteten wird durch die einseitige Versetzung in den Ruhestand nicht gelöst. § 8 BEinstG kommt daher nicht zur Anwendung.

SW: Arbeitsverhältnis

 

Normen

BB-PensionsO allg
BEinstG §8

8 ObA 290/94OGH25.11.1994
9 ObA 19/03iOGH21.01.2004

Auch; Beisatz: Ist das Dienstrecht eines Dienstgebers weitgehend an das der Bundesbediensteten auch hinsichtlich der Pensionierung angeglichen, ist die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand nicht als eine nach dem BEinstG zustimmungspflichtige Kündigung zu werten. (T1); Beisatz: Hier: Bundestheaterbediensteter. (T2)

9 ObA 144/09fOGH26.01.2010

Dokumentnummer

JJR_19941125_OGH0002_008OBA00290_9400000_001

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